Allgemeine Geschäftsbedingungen der INMACOM®

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der INMACOM mit dem Auftraggeber, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber insbesondere bei der Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

§ 1

Die INMACOM verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 2

Die INMACOM arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 3

Bei der Auftragsdurchführung ist die INMACOM verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm Entwürfe für die vorgeschlagenen Arbeiten, sowie inhaltliche Dinge zur Bewilligung vorzulegen.

§ 4

Die INMACOM überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Maßnahmen. Es steht im Ermessen der INMACOM, für die Ausführung ihrer Grund- und erweiterten Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der INMACOM im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die INMACOM die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die INMACOM  abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die INMACOM gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die INMACOM tritt lediglich als Mittler auf.

§ 5

Wird die INMACOM mit den Vorbereitungen für eine Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Die INMACOM kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten. Bei Auftragserteilung innerhalb drei Monate nach Konzepterstellung wird das Konzeptionshonorar mit dem endgültigen Preis der Dienstleistung verrechnet. Bei Nichtauftragserteilung nach Ablauf der drei Monate werden die Kosten der Konzeptionierung sofort fällig. Grundlage sind 10 % der Angebotssumme, mindestens jedoch, und im Falle eines noch nicht erfolgten Angebotes, 750,- € plus MwSt. Grundlage ist das Erstellungsdatum des Konzeptes. Andere Modalitäten können vereinbart werden.

§ 6

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der INMACOM alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Geschieht dies nicht, ist die INMACOM berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers solche Materialien erstellen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der INMACOM nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen für Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§ 7

Sämtlichen Leistungen der INMACOM geht ein schriftliches Angebot an den Auftraggeber voraus, in dem alle wesentlichen und relevanten Leistungen aufgeführt sind. Abweichungen davon können in der Regel, z. B. durch außergewöhnliche Aufwendungen für Drittanbieter, nur in einer Höhe von höchstens 10 % der Angebotssumme in Rechnung gestellt werden. Die INMACOM ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Bei Auftragserteilungen mit einer Angebotssumme über 7.500,- € netto ist die INMACOM berechtigt, 15 % der Auftragssumme sofort in Rechnung zu stellen. Kommt eine von der INMACOM ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die die INMACOM nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Anspruch der INMACOM auf Bezahlung der Angebotssumme unberührt.

§ 8

Ein der INMACOM schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die INMACOM die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt. Als zu erbringende Leistung gilt der im Konzept bzw. Angebot dargestellte Leistungsumfang. Erweiterungen oder Änderungen müssen schriftlich vereinbart werden. Änderungen des Leistungsumfangs, die auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Leistungszeit vorbehalten, sofern der Leistungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 9

Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen, Konzeptionen und Entwürfen gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht. Ansonsten sind sie gesondert zu regeln. Für die Eintragung und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der INMACOM nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§ 10

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der INMACOM im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§ 11

Die INMACOM haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern, Druckereien, Providern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die INMACOM ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab. Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Abnahme des Leistungsgegenstandes hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann die INMACOM einen dem Gewährleistungsrecht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Die Gewährleistung der INMACOM für Mängel, die auf fehlerhafte Leistungsumschreibung, fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen, ist ausgeschlossen. Die INMACOM haftet nicht auf Schadenersatz, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit resultieren. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der INMACOM, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen ist, außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Kenntniserlangung der den Schadenersatz rechtfertigenden Umstände schriftlich gegenüber der INMACOM geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch der INMACOM kann der Auftraggeber nur mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären.

§ 12

Terminvereinbarungen werden von der INMACOM mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Anderenfalls ist die INMACOM lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages seitens beider Vertragspartner ist ausgeschlossen.

§ 13

Nach der Veröffentlichungs- oder Abnahmeerklärung, schriftlich oder mündlich, durch den Auftraggeber ist die INMACOM von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der INMACOM. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Präsentation kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die INMACOM nicht verpflichtet, jeden Entwurf und jede Veröffentlichung vorher juristisch prüfen zu lassen.

§ 14

Mit der Zahlung der Schlussrechnung erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Veröffentlichung und Bewerbung der Präsentation im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung und Honorierung erforderlich. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der INMACOM und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages vom Auftraggeber zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber. Die INMACOM ist berechtigt, die von ihr gestellten Präsentationen und Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.

§ 15

Das im Angebot vereinbarte Honorar, inklusive eventuell verauslagter Kosten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Rechnungslegung ohne Abzug zu zahlen, wenn keine Finanzierungs- oder Leasingvereinbarungen bestehen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die INMACOM an den Auftraggeber in voller Höhe fällig. Die INMACOM behält sich das Recht vor, Ansprüche an eine Factoring Firma abzutreten. Zahlungen mit befreiender Wirkung können dann nur an diese Firma geleistet werden. Der Kunde wird über diese Möglichkeit rechtzeitig informiert. Im Übrigen gelten für Zielüberschreitungen die gesetzlichen Regelungen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt der INMACOM ausdrücklich vorbehalten.

§ 16

Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 17

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der INMACOM oder ihrer entsprechenden Niederlassungen, mit der der Auftraggeber eine geschäftliche Beziehung eingegangen ist.

 

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